Zuschüsse für die Jugendarbeit

Der Landkreis gewährt im Rahmen seiner Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 11, 12 und 74 SGB VIII zur Förderung der Jugendarbeit und der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Jugendverbände aus den vom Kreistag hierfür bereitgestellten Haushaltsmitteln entsprechende Zuschüsse.

Die Förderung der Jugendarbeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf die Gebiete der

  1. Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. Fahrten und Lager,
  4. internationalen Begegnung,
  5. außerschulischen Jugendbildung und
  6. Errichtung von Jugendräumen und Jugendbildungsstätten sowie der Sachaufwendungen.

Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist, dass der jeweilige Träger …

  • die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
  • gemeinnützige Ziele verfolgt,
  • eine angemessene Eigenleistung erbringt,
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

In der Regel gilt das 7. Lebensjahr als untere und das 27. Lebensjahr als oberste Altersgrenze.
Die jeweils verantwortlichen Jugendgruppenleiter/innen können ohne Altersbegrenzung mit in die Maßnahme einbezogen werden.

Bitte beachten:

  • Fristgerechte Einreichung spätestens 8 Wochen nach der Maßnahme; ggf. mit Hinweis auf Nachreichung von Unterlagen
  • unbedingt Begründung für den Antrag im entsprechenden Feld angeben; ggf. ausführlich auf einem Beiblatt